Verjährung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren drei Jahre ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erhält (Art. 60 Abs. 1 OR). Unabhängig davon verjähren sie zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, bei Personenschäden erst nach zwanzig Jahren (Art. 60 Abs. 1bis OR).

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Zwei Fristen, die nebeneinander laufen

Bei der Deliktsverjährung greifen zwei Uhren gleichzeitig. Die relative Frist von drei Jahren beginnt mit der Kenntnis; die absolute Frist von zehn Jahren läuft ab der schädigenden Handlung, ganz gleich, ob jemand vom Schaden weiss.

Der Anspruch ist verjährt, sobald die erste der beiden Fristen abgelaufen ist. Wer den Schaden erst nach elf Jahren entdeckt, kommt zu spät — ausser es handelt sich um einen Personenschaden.

Was Kenntnis genau bedeutet

Die dreijährige Frist setzt voraus, dass die geschädigte Person sowohl den Schaden als auch die ersatzpflichtige Person kennt. Verlangt wird eine Kenntnis, die es erlaubt, eine Klage zu begründen — ein blosser Verdacht genügt nicht.

Bei einem Schaden, der sich über Zeit entwickelt, beginnt die Frist erst, wenn sein Ausmass hinreichend feststeht. Wer Anhaltspunkten aber gar nicht nachgeht, kann sich später nicht auf späte Kenntnis berufen.

Personenschäden stehen anders da

Seit der Revision des Verjährungsrechts gilt bei Tötung und Körperverletzung eine absolute Frist von zwanzig Jahren ab der schädigenden Handlung (Art. 60 Abs. 1bis OR). Der Gesetzgeber hat damit auf Spätschäden reagiert, die erst nach Jahrzehnten sichtbar werden.

Die relative Frist von drei Jahren bleibt daneben bestehen. Wer den Zusammenhang zwischen Handlung und Gesundheitsschaden erkennt, muss innert dieser drei Jahre handeln.

Wie sich die Verjährung unterbrechen lässt

Die Verjährung wird unter anderem durch Anerkennung der Schuld, durch Betreibung, durch Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen (Art. 135 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen (Art. 137 OR).

Eine blosse Mahnung genügt nicht. Wer die Gegenseite nur anschreibt und auf Antwort wartet, während die Frist abläuft, verliert den Anspruch. Möglich ist auch eine Verjährungsverzichtserklärung der Gegenseite — sie sollte schriftlich und mit klarem Enddatum vorliegen.

Wenn die Handlung zugleich strafbar ist

Ist die schädigende Handlung strafbar und sieht das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor, gilt diese längere Frist auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR).

Das kann den Anspruch deutlich verlängern. Es lohnt sich deshalb bei scheinbar verjährten Forderungen die Prüfung, ob der Sachverhalt strafrechtlich relevant ist — etwa bei Betrug, Veruntreuung oder Sachbeschädigung.

Häufige Fragen

Prüft ein Gericht die Verjährung von sich aus?

Nein. Die Verjährung wird nur berücksichtigt, wenn sich die beklagte Partei ausdrücklich darauf beruft (Art. 142 OR). Eine verjährte Forderung bleibt bestehen und kann bezahlt werden — zurückfordern lässt sich eine solche Zahlung nicht.

Was gilt bei vertraglichen Ansprüchen?

Dort gelten andere Regeln: zehn Jahre als Grundfrist (Art. 127 OR) und fünf Jahre für bestimmte Forderungen wie periodische Leistungen oder Arbeitslohn (Art. 128 OR). Wer sowohl aus Vertrag als auch aus Delikt vorgehen kann, sollte beide Fristen prüfen.

Unterbricht ein Vergleichsgespräch die Verjährung?

Nicht von selbst. Verhandlungen hemmen die Verjährung nach schweizerischem Recht nicht automatisch. Wer während laufender Gespräche Zeit gewinnen will, braucht eine schriftliche Verjährungsverzichtserklärung.

Ab wann läuft die absolute Frist bei Dauerhandlungen?

Bei einem über längere Zeit andauernden schädigenden Verhalten beginnt die absolute Frist grundsätzlich mit dem Ende dieses Verhaltens. Die Abgrenzung ist heikel und sollte im Einzelfall geprüft werden.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026

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