Rechtsbegriff

Mängelrüge

Mit der Mängelrüge zeigt die käuferische Partei einen Mangel an. Sie muss sofort nach Entdeckung erfolgen, sonst gilt die Sache als genehmigt.

Rechtsgrundlage: Art. 201 OR

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Nach der Übergabe muss die Sache geprüft werden, soweit das im üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist er sofort zu rügen.

Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wer zuwartet, verliert seine Rechte — und zwar unabhängig davon, wie gravierend der Mangel ist.

Die Rüge muss den Mangel so beschreiben, dass die Gegenseite weiss, was beanstandet wird. Eine pauschale Unzufriedenheitsbekundung genügt nicht.

Worauf es ankommt: Sofort heisst sofort. Die Mängelrüge scheitert in der Praxis fast immer an der Zeit, nicht an der Sache.

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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026