Bürgschaft mitunterzeichnen: was Sie wirklich eingehen

Mit der Bürgschaft haften Sie persönlich für fremde Schulden. Bei natürlichen Personen bedarf sie der öffentlichen Beurkundung, sofern der Haftungsbetrag 2 000 Franken übersteigt; darunter genügt Schriftlichkeit mit eigenhändiger Angabe des Höchstbetrags. Verheiratete brauchen zusätzlich die Zustimmung des Ehegatten — fehlt sie, ist die Bürgschaft ungültig.

Rechtsstand: Juli 2026

Die Formvorschriften sind Ihr Schutz

Bürgt eine natürliche Person für mehr als 2 000 Franken, braucht es öffentliche Beurkundung. Bis zu diesem Betrag genügt Schriftlichkeit, wobei der Höchstbetrag, die solidarische Haftung und das Datum eigenhändig geschrieben sein müssen.

Diese Vorschriften sind kein Formalismus, sondern gewollte Übereilungsbremse. Eine formungültige Bürgschaft ist nichtig — prüfen Sie das als Erstes, wenn Sie in Anspruch genommen werden.

Die Zustimmung des Ehegatten

Ist die bürgende Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft, ist die Zustimmung des Ehegatten oder der Partnerin nötig — vor oder gleichzeitig mit der Bürgschaft, in derselben Form.

Diese Zustimmung wird in der Praxis oft vergessen. Fehlt sie, ist die Bürgschaft ungültig. Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn die Ehegatten gerichtlich getrennt sind oder wenn die bürgende Person im Handelsregister eingetragen ist.

Einfache Bürgschaft oder Solidarbürgschaft

Bei der einfachen Bürgschaft können Sie erst belangt werden, wenn die Hauptschuldnerin betrieben wurde und die Betreibung erfolglos blieb oder sie in Konkurs gefallen ist.

Bei der Solidarbürgschaft kann die Gläubigerin sofort auf Sie zugreifen, sobald die Hauptschuldnerin mit ihrer Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden ist. Banken verlangen praktisch immer die Solidarbürgschaft — das ist der Unterschied zwischen «letztes Mittel» und «erster Zugriff».

Der Höchstbetrag

Jede Bürgschaft muss einen zahlenmässig bestimmten Höchstbetrag nennen. Er begrenzt Ihre Haftung — aber innerhalb dieses Betrags haften Sie auch für Zinsen, Betreibungskosten und Verzugsschaden.

Rechnen Sie deshalb nicht mit der Hauptschuld, sondern mit dem Höchstbetrag. Wer für 50 000 Franken bürgt, kann am Ende 50 000 Franken schulden, auch wenn das Darlehen nur 40 000 betrug.

Wenn Sie zahlen müssen

Soweit Sie die Gläubigerin befriedigen, gehen deren Rechte auf Sie über. Sie können bei der Hauptschuldnerin Rückgriff nehmen — praktisch dann, wenn dort noch etwas zu holen ist, was selten der Fall ist.

Prüfen Sie vorher: Ist die Form gewahrt? Liegt die Ehegattenzustimmung vor? Ist die Bürgschaft erloschen, etwa durch Zeitablauf bei befristeter Bürgschaft oder weil die Gläubigerin Sicherheiten aufgegeben hat? Und: Wurde die vorgeschriebene Reihenfolge eingehalten?

Bevor Sie unterschreiben

Verlangen Sie Einsicht in die Zahlen der Hauptschuldnerin — Bilanz, Betreibungsregisterauszug, bestehende Verpflichtungen. Wer nicht offenlegt, hat meist einen Grund.

Prüfen Sie Alternativen: Verpfändung eines bestimmten Vermögenswerts statt persönlicher Haftung, Begrenzung auf eine kurze Laufzeit, Aufteilung auf mehrere Personen. Und rechnen Sie mit dem Ernstfall: Bürgen Sie nur Beträge, deren Verlust Sie tragen können.

Häufige Fragen

Welche Form braucht eine Bürgschaft?

Bei natürlichen Personen öffentliche Beurkundung über 2 000 Franken Haftungsbetrag; bis dahin Schriftlichkeit mit eigenhändiger Angabe von Betrag, Solidarhaftung und Datum.

Muss mein Ehegatte zustimmen?

Ja, bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften — vor oder gleichzeitig, in derselben Form. Ohne Zustimmung ist die Bürgschaft ungültig, mit gesetzlichen Ausnahmen.

Was ist der Unterschied zur Solidarbürgschaft?

Bei der einfachen Bürgschaft muss zuerst gegen die Hauptschuldnerin vorgegangen werden. Bei der Solidarbürgschaft genügen Verzug und erfolglose Mahnung — der Zugriff erfolgt sofort.

Hafte ich nur für die Hauptschuld?

Nein, innerhalb des Höchstbetrags auch für Zinsen und Kosten. Rechnen Sie deshalb immer mit dem vollen Höchstbetrag.

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