Forderung im Konkurs anmelden: der Schuldenruf
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses fordert das Konkursamt die Gläubigerschaft auf, ihre Forderungen innert eines Monats anzumelden (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Verspätete Eingaben werden bis zum Schluss des Verfahrens noch berücksichtigt, verursachen aber Kosten und können Ansprüche auf bereits verteilte Beträge entfallen lassen.
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Was der Schuldenruf ist
Mit der Konkurseröffnung veröffentlicht das Konkursamt einen Aufruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt. Dieser Schuldenruf fordert alle Gläubigerinnen und Gläubiger auf, ihre Ansprüche anzumelden (Art. 232 SchKG).
Wer nichts anmeldet, wird nicht berücksichtigt — auch wenn die Forderung unbestritten ist und das Konkursamt von ihr weiss. Eine Einladung im Briefkasten gibt es nicht in jedem Fall.
Ein Monat ab Publikation
Die Anmeldefrist beträgt einen Monat und läuft ab der Publikation, nicht ab einer persönlichen Mitteilung (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Wer den Konkurs erst später bemerkt, hat entsprechend weniger Zeit.
Angemeldet wird beim Konkursamt, unter Angabe von Betrag, Rechtsgrund und Rang. Die Beweismittel sind beizulegen — Verträge, Rechnungen, Schuldanerkennungen, Betreibungsunterlagen.
Verspätet ist nicht dasselbe wie verloren
Anders als bei einer echten Verwirkungsfrist ist der Zug nach einem Monat nicht abgefahren. Verspätete Eingaben werden bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt (Art. 251 SchKG).
Sie sind aber teuer: Die verspätet eingebende Person trägt die dadurch verursachten Kosten und kann zu einem Vorschuss verpflichtet werden. Wurden bereits Abschlagszahlungen verteilt, besteht kein Anspruch darauf.
Was mit Pfändern und fremden Sachen geschieht
Wer Sachen der konkursiten Person besitzt oder Pfandrechte an ihrem Vermögen hat, muss sich ebenfalls melden — auch dann, wenn keine Geldforderung besteht (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG). Wer schweigt, verliert den Vorzug aus dem Pfandrecht und haftet für den entstandenen Schaden.
Diese Meldepflicht wird regelmässig übersehen, weil sie nichts mit der eigenen Forderung zu tun hat.
Nach der Eingabe: Prüfung und Kollokationsplan
Das Konkursamt prüft die angemeldeten Forderungen, holt Auskünfte ein und erstellt daraus den Kollokationsplan (Art. 244 ff. SchKG). Dieser hält fest, welche Forderung in welcher Klasse und in welchem Umfang zugelassen ist.
Wer mit der Behandlung seiner Forderung nicht einverstanden ist, muss innert zwanzig Tagen ab Auflage des Plans klagen. Die Anmeldung allein sichert also noch nichts.
Häufige Fragen
Wo erfahre ich von einem Konkurs?
Konkurseröffnungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Wer mit offenen Forderungen gegenüber einem Unternehmen lebt, sollte die Publikationen regelmässig verfolgen — auf eine persönliche Benachrichtigung ist kein Verlass.
Muss die Forderung bereits betrieben sein?
Nein. Angemeldet werden können alle Forderungen gegen die konkursite Person, unabhängig davon, ob sie zuvor betrieben wurden. Laufende Betreibungen fallen mit der Konkurseröffnung ohnehin dahin.
Was, wenn die Forderung bestritten wird?
Dann wird sie im Kollokationsplan abgewiesen oder nur teilweise zugelassen. Dagegen steht die Kollokationsklage innert zwanzig Tagen ab Auflage offen (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Ohne Klage wird die Abweisung rechtskräftig.
Lohnt sich eine Anmeldung bei geringer Konkursdividende?
Häufig ja, weil die Anmeldung selbst kostenlos ist und zu einem Verlustschein führen kann. Ein Konkursverlustschein bleibt als Titel bestehen und lässt sich später wieder einsetzen, wenn die Schuldnerseite zu neuem Vermögen kommt.
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Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026
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