Impressum auf der Website: was Pflicht ist

Eine allgemeine Impressumspflicht für jede Website kennt das Schweizer Recht nicht. Wer aber im elektronischen Geschäftsverkehr Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss nach Fernmelderecht Namen und Adresse sowie eine E-Mail-Adresse klar und vollständig angeben. Bei Unlauterkeit drohen Klagen von Konkurrenz und Konsumentenorganisationen.

Rechtsstand: Juli 2026

Wen die Pflicht trifft

Massgebend ist, ob Sie im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten — also über die Website Waren oder Dienstleistungen zum Kauf oder zur Bestellung bereitstellen.

Eine reine Informationsseite ohne Angebot fällt nicht darunter. In der Praxis ist die Abgrenzung fliessend: Eine Firmenseite mit Leistungsbeschrieb und Kontaktformular wird schnell als Angebot verstanden. Im Zweifel ist das Impressum die günstigere Variante.

Die Pflichtangaben

Klar und vollständig anzugeben sind Name und Adresse sowie eine E-Mail-Adresse. Eine Kontaktseite mit blossem Formular genügt nicht — es braucht eine Adresse, unter der Sie erreichbar sind.

Üblich und empfehlenswert sind zusätzlich: Rechtsform, Handelsregisternummer, Mehrwertsteuernummer, Telefonnummer, bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde. Diese Angaben schaffen Vertrauen und ersparen Rückfragen.

Wo es stehen muss

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. In der Praxis: ein Link im Footer, der von jeder Seite aus in einem Klick erreichbar ist, klar bezeichnet als «Impressum» oder «Kontakt».

Versteckte Angaben tief in den AGB oder nur in einem PDF genügen dem nicht. Die Angaben müssen zudem auf mobilen Geräten gleich zugänglich sein.

Preisangaben nicht vergessen

Neben dem Impressum verlangt die Preisbekanntgabeverordnung bei Angeboten an Konsumentinnen und Konsumenten die Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Endpreises in Franken — inklusive Mehrwertsteuer und aller nicht vermeidbaren Zuschläge.

Versandkosten müssen spätestens im Bestellprozess klar ausgewiesen sein, bevor die Bestellung verbindlich wird. Preise «zzgl. MwSt.» sind gegenüber Konsumenten nicht zulässig.

Newsletter und Werbung

Massenwerbung per E-Mail ist nur zulässig mit Einwilligung der Empfängerin, mit korrekter Absenderangabe und mit einem einfachen, kostenlosen Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit — in jeder Nachricht.

Eine Ausnahme besteht für bestehende Kundenbeziehungen unter bestimmten Voraussetzungen. Verstösse sind unlauterer Wettbewerb und können strafrechtliche Folgen haben — dieser Punkt wird deutlich häufiger verfolgt als das fehlende Impressum.

Was passiert bei Verstössen

Unvollständige Anbieterangaben können als unlauterer Wettbewerb gelten. Klagen können Mitbewerberinnen, Kundschaft und Konsumentenorganisationen einreichen; unter Umständen bestehen auch strafrechtliche Folgen.

Das realistische Risiko ist weniger die Behörde als die Konkurrenz. Ein vollständiges Impressum kostet zehn Minuten — eine Abmahnung deutlich mehr.

Häufige Fragen

Braucht jede Website ein Impressum?

Nein. Die Pflicht trifft Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Reine Informationsseiten sind nicht erfasst — im Zweifel ist ein Impressum aber die günstigere Variante.

Genügt ein Kontaktformular?

Nein. Verlangt sind Name und Adresse sowie eine E-Mail-Adresse, klar und vollständig.

Muss die Mehrwertsteuernummer angegeben werden?

Sie ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber üblich und vertrauensbildend. Vorgeschrieben ist der Endpreis inklusive Mehrwertsteuer gegenüber Konsumenten.

Was gilt für Newsletter?

Einwilligung der Empfängerin, korrekte Absenderangabe und in jeder Nachricht ein einfacher, kostenloser Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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