Rechtsbegriff

Lohnpfändung

Bei der Lohnpfändung wird der Teil des Einkommens, der über dem Existenzminimum liegt, direkt beim Arbeitgeber eingezogen und dem Betreibungsamt überwiesen.

Rechtsgrundlage: Art. 93 SchKG

Das Betreibungsamt errechnet die pfändbare Quote und teilt sie dem Arbeitgeber mit. Dieser ist verpflichtet, den Betrag abzuziehen und weiterzuleiten.

Die Pfändung wird in der Regel für ein Jahr angeordnet. Danach muss sie erneuert werden, wenn die Forderung nicht getilgt ist.

Für die betroffene Person ist die Meldung an den Arbeitgeber oft belastender als der finanzielle Abzug. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerseite kann das vermeiden — sie muss aber vor der Pfändung zustande kommen.

Worauf es ankommt: Die Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber bekannt. Wer das vermeiden will, muss vorher verhandeln.

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