Rechtsbegriff

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht. Sie ist für das Behandlungsteam grundsätzlich verbindlich.

Rechtsgrundlage: Art. 370 ff. ZGB

Rechtsstand: Juli 2026

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Erforderlich sind Schriftlichkeit, Datum und eigenhändige Unterschrift. Anders als beim Vorsorgeauftrag muss der Text nicht handschriftlich sein — ein ausgefülltes Formular genügt.

Abgewichen werden darf, wenn die Verfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht. Die Abweichung ist im Patientendossier zu begründen.

Es kann eine Vertretungsperson bezeichnet werden. Fehlt sie, gilt die gesetzliche Reihenfolge der vertretungsberechtigten Angehörigen — in der Konkubinatspartner weiter hinten stehen, als viele annehmen.

Worauf es ankommt: Unbestimmte Formulierungen wie «keine lebensverlängernden Massnahmen» helfen niemandem — es braucht konkrete Massnahmen und Situationen.

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© LexWerk.ch Stand: Juli 2026