Rechtsbegriff

Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmt eine urteilsfähige Person, wer sie bei späterer Urteilsunfähigkeit vertritt. Er wirkt nicht automatisch: Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihn und setzt ihn förmlich in Kraft.

Rechtsgrundlage: Art. 360 ff. ZGB

Rechtsstand: Juli 2026

Er muss entweder von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Ein am Computer verfasster und unterschriebener Vorsorgeauftrag ist ungültig.

Er kann Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr umfassen — ganz oder für einzelne Bereiche, und für verschiedene Bereiche mit verschiedenen Personen.

Erfährt die Behörde von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie Gültigkeit, Eintritt der Voraussetzungen und Eignung der beauftragten Person. Sind sie erfüllt, stellt sie eine Urkunde über deren Befugnisse aus.

Worauf es ankommt: Ohne Validierung durch die Behörde nützt der beste Vorsorgeauftrag nichts — und ohne Urkunde handelt bei der Bank niemand.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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