Patientenverfügung: verbindlich, aber nicht grenzenlos

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht. Sie muss schriftlich errichtet, datiert und unterschrieben sein. Das Behandlungsteam ist an sie gebunden — ausser sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel am freien Willen oder daran, dass sie noch dem mutmasslichen Willen entspricht.

Rechtsstand: Juli 2026

Form und Errichtung

Erforderlich sind Schriftlichkeit, Datum und eigenhändige Unterschrift. Anders als beim Vorsorgeauftrag muss der Text nicht handschriftlich sein — ein ausgefülltes Formular genügt, sofern Sie es datieren und unterschreiben.

Errichten kann sie jede urteilsfähige Person. Auch Minderjährige und Personen unter Beistandschaft können eine Patientenverfügung errichten, sofern sie urteilsfähig sind.

Die Verbindlichkeit und ihre Grenzen

Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung. Abgewichen werden darf, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen entspricht.

Die Abweichung ist im Patientendossier festzuhalten, mit Begründung. Nicht verlangt werden kann eine Handlung, die rechtlich verboten ist — aktive Sterbehilfe etwa lässt sich nicht per Verfügung anordnen.

Was hineingehört

Wirksam sind konkrete Aussagen. «Keine lebensverlängernden Massnahmen» ist zu unbestimmt: Das Behandlungsteam weiss nicht, ob eine Antibiotikatherapie gemeint ist oder eine künstliche Beatmung.

Nennen Sie deshalb Situationen und Massnahmen: Reanimation, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Dialyse, Antibiotika, Verlegung ins Spital, Schmerzbehandlung auch mit Bewusstseinsdämpfung, Organspende. Und erläutern Sie Ihre Wertvorstellungen — sie helfen bei Situationen, die Sie nicht vorhergesehen haben.

Die Vertretungsperson

Sie können eine Person bezeichnen, die mit dem Behandlungsteam die medizinischen Massnahmen bespricht und in Ihrem Namen entscheidet. Geben Sie ihr Weisungen mit.

Ohne bezeichnete Person greift die gesetzliche Reihenfolge der vertretungsberechtigten Angehörigen. Das führt regelmässig zu Konflikten — insbesondere in Patchworksituationen und bei Konkubinatspaaren, deren Stellung in dieser Reihenfolge weiter hinten steht, als die Beteiligten annehmen.

Auffindbarkeit

Die Verfügung nützt nur, wenn sie im Notfall vorliegt. Der Hinterlegungsort kann auf der Versichertenkarte eingetragen werden.

Geben Sie Kopien der Hausärztin, der Vertretungsperson und nahen Angehörigen. Tragen Sie eine Hinweiskarte im Portemonnaie. Und aktualisieren Sie das Dokument periodisch: Ein zehn Jahre altes Datum lädt zu Zweifeln ein, ob es noch dem aktuellen Willen entspricht.

Zusammenspiel mit dem Vorsorgeauftrag

Die Patientenverfügung regelt die medizinischen Massnahmen, der Vorsorgeauftrag die Personen- und Vermögenssorge insgesamt. Beide ergänzen sich.

Achten Sie darauf, dass sich die Dokumente nicht widersprechen — insbesondere bei der Frage, wer entscheidet. Setzen Sie im Zweifel dieselbe Person ein und verweisen Sie in beiden Dokumenten aufeinander.

Häufige Fragen

Muss die Patientenverfügung handschriftlich sein?

Nein. Schriftlichkeit, Datum und eigenhändige Unterschrift genügen — ein ausgefülltes Formular ist zulässig.

Ist sie für die Ärztin verbindlich?

Ja, mit Ausnahmen: bei Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften oder bei begründeten Zweifeln am freien Willen oder an der Aktualität. Die Abweichung ist zu begründen und zu dokumentieren.

Wer entscheidet ohne Patientenverfügung?

Eine bezeichnete Vertretungsperson, sonst die gesetzlich vorgesehenen Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge.

Wie oft soll ich sie erneuern?

Es gibt keine gesetzliche Frist. Eine periodische Bestätigung mit neuem Datum ist aber sinnvoll, damit die Aktualität nicht bezweifelt wird.

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