Rechtsbegriff

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD)

Der RAD ist der ärztliche Dienst der IV-Stellen. Er beurteilt die medizinischen Voraussetzungen des Rentenanspruchs — in der Regel nicht durch eigene Untersuchung, sondern durch Würdigung der vorhandenen Arztberichte.

Rechtsgrundlage: Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 IVV

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Der RAD ist in seinem medizinischen Sachentscheid unabhängig, organisatorisch aber Teil der IV. Seine Stellungnahme ist kein Gutachten im formellen Sinn, wiegt in der Praxis jedoch schwer: Sie ist häufig die Grundlage des Vorbescheids.

Weil der RAD in der Regel nach Aktenlage beurteilt, gilt eine einfache Regel: Was nicht in den Akten steht, existiert für ihn nicht. Einschränkungen im Alltag, die kein Bericht beschreibt, fliessen nicht in die Beurteilung ein.

Widersprechen sich Arztberichte, nimmt der RAD eine Gesamtwürdigung vor. Wer den Widerspruch nicht selbst benennt und auflösen lässt, überlässt die Auswahl der Verwaltung.

Die Stellungnahme des RAD ist Teil des Dossiers und kann eingesehen werden (Art. 47 ATSG). Sie ist oft aufschlussreicher als die Arztberichte selbst, weil sie zeigt, wie die Akten gelesen wurden.

Worauf es ankommt: Der RAD liest Akten, er untersucht Sie meist nicht — deshalb entscheidet, was dokumentiert ist, nicht was zutrifft.

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© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026

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