Rechtsbegriff

Untersuchungsgrundsatz

Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Er gilt namentlich im Sozialversicherungs- und im Strafverfahren.

Rechtsgrundlage: Art. 43 ATSG; Art. 6 StPO

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Im Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz des Zivilprozesses muss die Behörde selbst abklären, was entscheidwesentlich ist — auch entlastende Umstände.

Das entbindet die betroffene Person nicht von der Mitwirkung. Wer verlangte Unterlagen nicht einreicht, muss mit einem Entscheid nach Aktenlage rechnen.

Praktisch bedeutsam ist der Grundsatz für Beweisanträge: Die Behörde muss erhebliche Beweise abnehmen und darf sie nicht mit dem Hinweis übergehen, die Partei habe sie nicht selbst beigebracht.

Worauf es ankommt: Von Amtes wegen heisst nicht ohne Zutun. Die Mitwirkungspflicht bleibt — und wer sie verletzt, trägt die Folgen.

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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026