Rechtsbegriff
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Gesundheitsschaden bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Hält sie an, wird bei der Beurteilung auch eine Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt.
Rechtsgrundlage: Art. 6 ATSG; Art. 7 und 8 ATSG (Erwerbsunfähigkeit und Invalidität)
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Zu unterscheiden sind drei Begriffe, die im Alltag oft vermischt werden. Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit. Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) ist der dauerhafte Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Invalidität (Art. 8 ATSG) ist die voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit.
Für die IV zählt nicht die Diagnose, sondern die funktionelle Auswirkung: wie lange jemand sitzen, stehen, heben oder sich konzentrieren kann und welche Tätigkeiten trotz Einschränkung zumutbar wären.
Genau diese Übersetzung von der Diagnose zur Funktion leistet ein gewöhnliches Arztzeugnis nicht. Es attestiert eine Prozentzahl, ohne zu beschreiben, worauf sie beruht — was im Verfahren regelmässig zum Problem wird.
Ein Arztzeugnis ist ein Beweismittel, keine verbindliche Feststellung. Versicherer und Gerichte würdigen es frei und können ihm bei mangelnder Begründung wenig Gewicht geben.
Worauf es ankommt: Eine Prozentzahl ohne Beschreibung der Einschränkungen ist im IV-Verfahren fast wertlos — entscheidend ist, was Sie konkret nicht mehr können.
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© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026
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