Betreibung: alle Fristen auf einen Blick
In der Betreibung zählen vier Fristen: 10 Tage für den Rechtsvorschlag ab Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 74 SchKG), frühestens 20 Tage bis zum Fortsetzungsbegehren, ein Jahr bis zu dessen Verwirkung (Art. 88 SchKG) und 20 Tage für die Aberkennungsklage nach provisorischer Rechtsöffnung.
Warum Fristen im Betreibungsrecht anders wirken
Im Betreibungsverfahren gibt es keine Kulanz. Eine verpasste Frist lässt sich in aller Regel nicht nachholen, und die Folge tritt automatisch ein — ohne dass jemand nachfragt oder warnt.
Das gilt für beide Seiten. Wer betrieben wird und die Frist für den Rechtsvorschlag verstreichen lässt, verliert das einfachste Verteidigungsmittel. Wer betreibt und das Fortsetzungsbegehren zu spät stellt, muss die ganze Betreibung mit neuen Kosten wiederholen.
Die 10-Tage-Frist für den Rechtsvorschlag
Ab Zustellung des Zahlungsbefehls hat die betriebene Person 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 74 SchKG). Der Rechtsvorschlag braucht keine Begründung; es genügt, die Forderung zu bestreiten.
Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum auf dem Dokument. Wurde der Zahlungsbefehl bei der Post abgeholt, zählt der Abholtag — und bei nicht abgeholten Sendungen kann eine Zustellfiktion greifen.
Frühestens 20 Tage bis zum Fortsetzungsbegehren
Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, ruht die Betreibung trotzdem, bis die Gläubigerseite aktiv wird. Das Fortsetzungsbegehren ist frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls möglich (Art. 88 SchKG).
In dieser Zeit passiert von Amtes wegen nichts. Wer als Gläubiger wartet, wartet allein.
Ein Jahr bis zur Verwirkung
Das Fortsetzungsbegehren muss innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Danach ist die Betreibung erloschen und muss von vorn begonnen werden — mit neuem Betreibungsbegehren, neuem Zahlungsbefehl und neuen Kosten.
Diese Jahresfrist wird in der Praxis am häufigsten verpasst, weil zwischen Zahlungsbefehl und Fortsetzung oft Verhandlungen laufen und der Termin aus dem Blick gerät.
20 Tage für die Aberkennungsklage
Wurde nur provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann die betriebene Person innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben (Art. 83 SchKG) und die Forderung materiell überprüfen lassen.
Wird diese Frist verpasst, wird die Rechtsöffnung definitiv — die Forderung gilt dann als festgestellt, auch wenn sie inhaltlich bestreitbar gewesen wäre.
Was schiefgeht: die drei häufigsten Fristfehler
Erstens: Der Fristbeginn wird falsch berechnet. Massgebend ist die Zustellung, nicht das Ausstellungsdatum und nicht der Tag, an dem man das Dokument gelesen hat.
Zweitens: Betreibungsferien und Rechtsstillstand werden übersehen. Sie verschieben Fristen, und wer das nicht berücksichtigt, rechnet falsch.
Drittens: Die Jahresfrist für das Fortsetzungsbegehren wird während laufender Gespräche vergessen. Eine mündliche Zusage der Gegenseite hemmt diese Frist nicht.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die 10-Tage-Frist genau?
Ab der Zustellung des Zahlungsbefehls. Bei einer Postabholung ist der Abholtag massgebend; bleibt die Sendung liegen, kann eine Zustellfiktion greifen. Das Ausstellungsdatum auf dem Dokument spielt keine Rolle.
Kann eine verpasste Frist wiederhergestellt werden?
Nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen, etwa bei unverschuldeter Verhinderung. Darauf sollte man sich nicht verlassen — die Wiederherstellung ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Verlängert sich eine Frist, wenn sie an einem Samstag endet?
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Hemmt eine Ratenzahlungsvereinbarung die Jahresfrist?
Nein. Eine Vereinbarung ändert nichts an der Verwirkungsfrist für das Fortsetzungsbegehren. Wer sich darauf verlässt, riskiert, die Betreibung neu beginnen zu müssen.
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