Rechtsbegriff
Krankengeschichte
Die Krankengeschichte ist die Dokumentation der Behandlung: Befunde, Diagnosen, Verlaufseinträge, Medikation und Korrespondenz. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine Kopie — gestützt auf die Rechenschaftspflicht des Behandlungsvertrags und auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht.
Rechtsgrundlage: Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 25 und 32 revDSG; Art. 47 ATSG; kantonale Patientengesetze
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Die Dokumentation dient drei Zwecken: der Behandlungsqualität, der Nachvollziehbarkeit gegenüber Dritten und der Beweissicherung im Streitfall. Sie ist berufsrechtlich vorgeschrieben und in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, kantonal teilweise länger.
Der Herausgabeanspruch umfasst die objektiven Bestandteile. Rein persönliche Notizen der behandelnden Person, die nicht Teil der Dokumentation sind, müssen nicht herausgegeben werden — diese Ausnahme rechtfertigt aber nicht das Zurückhalten ganzer Verlaufseinträge.
Wirtschaftlich gehört das Papier der Praxis, inhaltlich gehören die Daten der Patientin. Deshalb besteht ein Anspruch auf Kopie, nicht auf das Original.
Unrichtige Angaben können berichtigt werden (Art. 32 revDSG). Eine Löschung scheidet in der Regel aus, weil die Dokumentationspflicht vorgeht; bei strittigen Angaben bleibt der Bestreitungsvermerk.
Worauf es ankommt: Verlangen Sie die Auskunft ausdrücklich gestützt aufs Datenschutzgesetz — dann ist sie in der Regel kostenlos und innert 30 Tagen zu erteilen.
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© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026
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