Kündigung wegen Zahlungsverzug: die 30-Tage-Mahnung
Sind Sie mit dem Mietzins im Rückstand, kann die Vermieterschaft eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ansetzen und die Kündigung androhen. Zahlen Sie innerhalb dieser Frist vollständig, ist die Sache erledigt. Zahlen Sie nicht, kann mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats gekündigt werden — und eine Erstreckung ist dann ausgeschlossen.
Rechtsstand: Juli 2026
Was die Mahnung enthalten muss
Die Zahlungsaufforderung muss den ausstehenden Betrag beziffern, eine Frist von mindestens 30 Tagen setzen und ausdrücklich die Kündigung androhen. Fehlt eines dieser Elemente, ist eine darauf gestützte Kündigung anfechtbar.
Prüfen Sie deshalb zuerst das Schreiben selbst: Stimmt der Betrag? Ist die Frist korrekt bemessen? Wurde die Kündigung wirklich angedroht?
Die Frist rettet Sie — wenn Sie vollständig zahlen
Zahlen Sie den gesamten ausstehenden Betrag innerhalb der Frist, fällt der Kündigungsgrund weg. Eine Teilzahlung genügt nicht: Bleibt auch nur ein Rest offen, ist die Kündigung möglich.
Massgebend ist der Zahlungseingang, nicht der Auftrag. Rechnen Sie Bankarbeitstage ein und heben Sie den Beleg auf.
Wenn Sie nicht zahlen können
Handeln Sie sofort und schriftlich. Bieten Sie eine Ratenzahlung an oder wenden Sie sich an die Sozialdienste Ihrer Gemeinde — viele Gemeinden übernehmen ausstehende Mietzinse, um einen Wohnungsverlust zu vermeiden.
Wichtig ist die Reihenfolge: Solange die Frist läuft, haben Sie eine Verhandlungsposition. Danach nicht mehr. Eine Vereinbarung sollten Sie schriftlich festhalten.
Keine Erstreckung, aber Anfechtung möglich
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann nicht erstreckt werden — das ist die härteste Folge. Sie können sie aber anfechten, wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Typische Angriffspunkte: Der geforderte Betrag war falsch, die Frist zu kurz, die Kündigungsandrohung fehlte, das amtliche Formular wurde nicht verwendet, oder bei einer Familienwohnung wurde nur einem Ehegatten zugestellt. Die Anfechtungsfrist beträgt auch hier 30 Tage.
Wenn Sie den Mietzins wegen Mängeln zurückhalten
Das ist der häufigste Weg in diese Situation. Wer wegen eines Mangels eigenmächtig weniger zahlt, ist im Zahlungsverzug — der Mangel schützt Sie nicht.
Der korrekte Weg ist die Hinterlegung: voller Mietzins an die kantonale Hinterlegungsstelle, nach vorheriger schriftlicher Androhung. Wer korrekt hinterlegt, ist nicht in Verzug.
Häufige Fragen
Reicht eine Teilzahlung innert Frist?
Nein. Der gesamte ausstehende Betrag muss fristgerecht eingehen, sonst bleibt der Kündigungsgrund bestehen.
Kann ich eine solche Kündigung erstrecken lassen?
Nein, die Erstreckung ist bei Zahlungsverzug ausgeschlossen. Möglich bleibt die Anfechtung wegen formeller Mängel.
Was, wenn die Mahnung an die falsche Person ging?
Bei einer Familienwohnung müssen Mahnung und Kündigung beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern zugestellt werden. Fehlt das, ist die Kündigung angreifbar.
Hilft mir die Gemeinde?
Häufig ja. Sozialdienste übernehmen oder bevorschussen ausstehende Mietzinse, um einen Wohnungsverlust abzuwenden. Melden Sie sich, solange die Frist läuft.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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