Rechtsbegriff

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung der Verkäuferschaft für Mängel der verkauften Sache. Sie verjährt zwei Jahre nach Ablieferung und ist nicht dasselbe wie eine Garantie.

Rechtsgrundlage: Art. 197 ff. und 210 OR

Rechtsstand: Juli 2026

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Beim Verkauf neuer Sachen an Konsumentinnen und Konsumenten darf die Verjährungsfrist nicht unter zwei Jahre verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr zulässig.

Die Garantie ist demgegenüber ein freiwilliges Versprechen, meist der Herstellerin. Sie kann kürzer, aber unkomplizierter sein. Beide bestehen nebeneinander, und die Käuferschaft darf wählen.

Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist unwirksam, soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Worauf es ankommt: «Gekauft wie gesehen» hilft nicht, wer etwas verschwiegen hat — und nicht gegen eine ausdrückliche Zusicherung.

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© LexWerk.ch Stand: Juli 2026