Rechtsbegriff

Akteneinsicht

Das Recht auf Akteneinsicht erlaubt es, die Unterlagen eines Verfahrens einzusehen, bevor entschieden wird. Es ist Teil des rechtlichen Gehörs.

Rechtsgrundlage: Art. 26 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV

Wer sich gegen eine Verfügung wehren will, muss wissen, worauf sie sich stützt. Das Akteneinsichtsrecht gibt Anspruch darauf, die Unterlagen der Behörde einzusehen.

Das ist besonders im Sozialversicherungsrecht wichtig: Ohne die medizinischen Berichte und die Beurteilung des Vertrauensarztes lässt sich eine Ablehnung kaum sinnvoll bestreiten.

Die Einsicht kann in engen Grenzen eingeschränkt werden, etwa zum Schutz überwiegender Interessen Dritter. Eine vollständige Verweigerung ist die Ausnahme und muss begründet werden.

Worauf es ankommt: Vor der Einsprache die Akten anfordern. Wer nicht weiss, worauf die Behörde sich stützt, argumentiert ins Leere.

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