Rechtsbegriff
Ausschlagung
Die Ausschlagung ist die Erklärung, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie muss innert drei Monaten bei der zuständigen kantonalen Behörde erklärt werden — sonst gilt die Erbschaft als angenommen, mitsamt allen Schulden.
Rechtsgrundlage: Art. 566 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Der Nachlass geht mit dem Tod von Gesetzes wegen auf die Erben über, samt Passiven. Wer nicht ausschlägt, haftet für die Schulden unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.
Die Frist von drei Monaten läuft für gesetzliche Erben ab Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung der Verfügung. Sie kann aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
Das Ausschlagungsrecht verliert auch, wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt — etwa indem er Gegenstände an sich nimmt oder Guthaben bezieht. Blosse Sicherungs- und Verwaltungshandlungen sind unschädlich.
Worauf es ankommt: Wer im Zweifel ist, verlangt innert eines Monats das öffentliche Inventar — es verschafft Klarheit über die Schulden, bevor entschieden werden muss.
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