Rechtsbegriff
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, den bestimmte Erben mindestens erhalten und der ihnen letztwillig nicht entzogen werden kann. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt er für Nachkommen und den überlebenden Ehegatten je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Rechtsgrundlage: Art. 470 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Der Pflichtteil begrenzt die Verfügungsfreiheit. Was darüber hinausgeht, ist die frei verfügbare Quote — sie kann beliebig zugewendet werden, auch an Personen ausserhalb der Familie.
Mit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 wurde der Pflichtteil der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gesenkt. Der Pflichtteil der Eltern entfiel ganz. Massgebend ist der Todeszeitpunkt, nicht das Datum des Testaments.
Wird der Pflichtteil verletzt, ist die Verfügung nicht automatisch ungültig. Die verletzten Erben müssen aktiv werden und Herabsetzungsklage erheben — innert der gesetzlichen Fristen ab Kenntnis der Verletzung.
Worauf es ankommt: Der Pflichtteil schützt nur, wer ihn geltend macht: Ohne Herabsetzungsklage bleibt auch eine verletzende Verfügung bestehen.
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