Rechtsbegriff

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, den bestimmte Erben mindestens erhalten und der ihnen letztwillig nicht entzogen werden kann. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt er für Nachkommen und den überlebenden Ehegatten je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Rechtsgrundlage: Art. 470 ff. ZGB

Rechtsstand: Juli 2026

Der Pflichtteil begrenzt die Verfügungsfreiheit. Was darüber hinausgeht, ist die frei verfügbare Quote — sie kann beliebig zugewendet werden, auch an Personen ausserhalb der Familie.

Mit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 wurde der Pflichtteil der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gesenkt. Der Pflichtteil der Eltern entfiel ganz. Massgebend ist der Todeszeitpunkt, nicht das Datum des Testaments.

Wird der Pflichtteil verletzt, ist die Verfügung nicht automatisch ungültig. Die verletzten Erben müssen aktiv werden und Herabsetzungsklage erheben — innert der gesetzlichen Fristen ab Kenntnis der Verletzung.

Worauf es ankommt: Der Pflichtteil schützt nur, wer ihn geltend macht: Ohne Herabsetzungsklage bleibt auch eine verletzende Verfügung bestehen.

Verwandte Begriffe

Ausführlich im Ratgeber

Passende Werke von LexWerk

Alles zum Thema Erbfall & Nachlass — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.

© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.