Erbschaft ausschlagen: drei Monate, dann haften Sie
Die Ausschlagung muss innert drei Monaten bei der zuständigen Behörde erklärt werden. Für gesetzliche Erben läuft die Frist ab Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung der Verfügung. Wer die Frist verstreichen lässt oder sich in den Nachlass einmischt, nimmt die Erbschaft an — und haftet für die Schulden mit dem eigenen Vermögen.
Rechtsstand: Juli 2026
Warum die Frist so hart ist
Mit dem Tod geht der Nachlass von Gesetzes wegen auf die Erben über — samt Schulden. Wer nicht ausschlägt, haftet unbeschränkt und persönlich.
Drei Monate klingen nach viel, sind es aber nicht: In dieser Zeit müssen Sie herausfinden, ob der Nachlass überschuldet ist. Beginnen Sie sofort mit Bankauskünften, dem Betreibungsregisterauszug und der Sichtung der Post.
Die Frist im Detail
Für die gesetzlichen Erben beginnt sie mit der Kenntnis des Todes, für die eingesetzten Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Sie kann aus wichtigen Gründen von der zuständigen Behörde erstreckt werden.
Die Erklärung geht an die vom Kanton bezeichnete Behörde — je nach Kanton das Bezirksgericht, die Erbschaftsbehörde oder das Friedensrichteramt. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen und wird protokolliert.
Was als Annahme gilt
Nicht nur der Zeitablauf. Auch wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, verliert das Ausschlagungsrecht.
Gefährlich sind Alltagshandlungen: die Wohnung räumen und Gegenstände mitnehmen, ein Fahrzeug verkaufen, Guthaben beziehen. Erlaubt sind blosse Verwaltungshandlungen und was die Sache nicht duldet — Bestattung, dringende Sicherung, Kündigung laufender Abonnemente. Im Zweifel: nichts an sich nehmen.
Das öffentliche Inventar als Mittelweg
Wenn Sie nicht wissen, wie der Nachlass steht, verlangen Sie innert eines Monats das öffentliche Inventar. Die Behörde ruft die Gläubiger öffentlich auf, ihre Forderungen anzumelden.
Danach entscheiden Sie mit Kenntnis der Zahlen: annehmen, unter öffentlichem Inventar annehmen oder ausschlagen. Bei Annahme unter öffentlichem Inventar haften Sie nur für die inventarisierten Schulden. Das ist der sicherste Weg bei unklarer Lage.
Wenn alle ausschlagen
Schlagen die nächsten Erben aus, geht die Erbschaft an die nachfolgenden über — diese haben dann ihrerseits drei Monate.
Informieren Sie deshalb die nachrückenden Verwandten aktiv. Schlagen alle aus, wird der Nachlass konkursamtlich liquidiert. Die Erben erhalten dann nichts, haften aber auch für nichts.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich für die Ausschlagung Zeit?
Drei Monate. Für gesetzliche Erben ab Kenntnis des Todes, für eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung der Verfügung.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Erbschaft gilt als angenommen, und Sie haften für die Schulden mit Ihrem eigenen Vermögen.
Darf ich die Wohnung räumen?
Vorsicht. Wer Gegenstände an sich nimmt, kann sich in die Erbschaft eingemischt und sie damit angenommen haben. Beschränken Sie sich auf das Dringende.
Was ist das öffentliche Inventar?
Ein amtlicher Schuldenruf. Innert eines Monats zu verlangen; danach entscheiden Sie mit Kenntnis der Zahlen und haften höchstens für die inventarisierten Schulden.
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Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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