Rechtsbegriff
Erbteilung
Die Erbteilung beendet die Erbengemeinschaft und weist jedem Erben konkrete Vermögenswerte zu. Bis dahin verfügen die Erben nur gemeinsam über den Nachlass; Beschlüsse brauchen grundsätzlich Einstimmigkeit.
Rechtsgrundlage: Art. 602 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Vom Tod bis zur Teilung bilden die Erben eine Gesamthandsgemeinschaft. Niemand hat Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand, sondern nur auf eine Quote am Ganzen — deshalb kann eine einzelne Person den ganzen Nachlass blockieren.
Der Teilungsvertrag bedarf der Schriftform und der Unterschrift aller Erben. Zuwendungen zu Lebzeiten sind nach den Regeln der Ausgleichung zu berücksichtigen, sofern der Erblasser nicht davon befreit hat.
Der Teilungsanspruch verjährt nicht: Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen und darauf klagen. Bei anhaltender Blockade kann das Gericht eine Erbenvertretung einsetzen.
Worauf es ankommt: Einstimmigkeit ist der Grundsatz — und der Grund, weshalb Nachlässe jahrelang liegen bleiben. Die Erbenvertretung durchbricht sie.
Verwandte Begriffe
Ausführlich im Ratgeber
Passende Werke von LexWerk
Alles zum Thema Erbfall & Nachlass — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick.
© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
LexWerk ist ein Schriftendienst (Werkvertrag), keine Anwaltskanzlei im Sinne des BGFA.