Rechtsbegriff
Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt deckt nicht die Kosten des Kindes, sondern die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils, soweit dieser wegen der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein kann. Er wurde per 1. Januar 2017 eingeführt.
Rechtsgrundlage: Art. 276 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Der Kindesunterhalt besteht aus zwei Teilen: dem Barunterhalt für die direkten Kosten des Kindes und dem Betreuungsunterhalt. Beide sind Ansprüche des Kindes, auch wenn der Betreuungsunterhalt faktisch dem betreuenden Elternteil zufliesst.
Wie viel Erwerbstätigkeit dem betreuenden Elternteil zumutbar ist, bemisst das Bundesgericht nach dem Schulstufenmodell: 50 Prozent ab Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes, 80 Prozent ab der Sekundarstufe I, 100 Prozent ab dessen 16. Altersjahr.
Das Modell liefert Richtwerte. Abweichungen sind möglich bei besonderem Betreuungsbedarf, fehlenden Betreuungsplätzen oder schwieriger Arbeitsmarktlage.
Worauf es ankommt: Der Betreuungsunterhalt ist rechtlich ein Anspruch des Kindes — nicht des betreuenden Elternteils, auch wenn dieser das Geld erhält.
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