Kindesunterhalt berechnen: Bar- und Betreuungsunterhalt

Der Kindesunterhalt besteht aus Barunterhalt für die direkten Kosten des Kindes und Betreuungsunterhalt, der die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils deckt, soweit dieser wegen der Betreuung nicht arbeiten kann. Das Bundesgericht rechnet zweistufig: zuerst Bedarf und Einkommen ermitteln, dann den Überschuss verteilen.

Rechtsstand: Juli 2026

Die zweistufige Methode

Zuerst werden die Einkommen beider Eltern und der Bedarf aller Beteiligten ermittelt. Der Bedarf geht vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus und wird bei genügenden Mitteln um familienrechtliche Positionen erweitert — Steuern, angemessene Wohnkosten, Krankenkasse, Kommunikation.

Im zweiten Schritt wird der Überschuss verteilt, üblicherweise nach «grossen und kleinen Köpfen»: Erwachsene erhalten zwei Teile, Kinder einen. Diese Methode gilt schweizweit einheitlich.

Barunterhalt

Der Barunterhalt deckt die direkten Kosten des Kindes: Anteil an Wohnkosten, Krankenkasse, Nahrung, Kleidung, Betreuung durch Dritte, Schule, Freizeit.

Davon abgezogen werden Kinderzulagen; sie stehen dem betreuenden Elternteil zu und werden angerechnet. Der Grundbetrag richtet sich nach dem Alter des Kindes.

Betreuungsunterhalt und das Schulstufenmodell

Der 2017 eingeführte Betreuungsunterhalt deckt nicht die Kosten des Kindes, sondern die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils, soweit dieser wegen der Betreuung nicht erwerbstätig sein kann.

Das Bundesgericht hat dafür das Schulstufenmodell entwickelt: ein Pensum von 50 Prozent ab Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten, 80 Prozent ab der Sekundarstufe I und 100 Prozent ab dessen 16. Altersjahr. Es sind Richtwerte — bei besonderem Betreuungsbedarf, fehlenden Betreuungsplätzen oder schwieriger Arbeitsmarktlage kann davon abgewichen werden.

Hypothetisches Einkommen

Wer weniger verdient, als er könnte, muss sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Das Gericht prüft, ob die Erzielung tatsächlich möglich und zumutbar ist, und gewährt eine angemessene Übergangsfrist.

Das trifft beide Seiten: den unterhaltspflichtigen Elternteil, der seine Stelle reduziert, ebenso wie den betreuenden Elternteil, der über das Schulstufenmodell hinaus nicht arbeitet.

Mankofall und Abänderung

Reichen die Mittel nicht für alle, geht der Kindesunterhalt vor. Das Manko trägt der betreuende Elternteil — ein Systementscheid, der oft als ungerecht empfunden wird, aber geltendes Recht ist.

Ändern sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft — Stellenverlust, neues Kind, Volljährigkeit —, kann der Unterhalt abgeändert werden. Rückwirkend geschieht das grundsätzlich nur ab Klageeinreichung, weshalb Zuwarten teuer ist.

Häufige Fragen

Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?

Bis zur Volljährigkeit, bei einer angemessenen Erstausbildung darüber hinaus bis zu deren ordentlichem Abschluss.

Werden Kinderzulagen angerechnet?

Ja. Sie stehen dem betreuenden Elternteil zu und werden beim Barunterhalt in Abzug gebracht.

Was ist das Schulstufenmodell?

Eine Richtlinie des Bundesgerichts zur zumutbaren Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils: 50 Prozent ab Kindergarten, 80 Prozent ab Sekundarstufe I, 100 Prozent ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes.

Kann der Unterhalt rückwirkend angepasst werden?

Grundsätzlich nur ab Einreichung der Klage. Wer zuwartet, verliert die Differenz für die Zwischenzeit.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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