Rechtsbegriff
Eheschutz
Der Eheschutz ist das gerichtliche Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens: Wohnung, Unterhalt, Sorge und Betreuung der Kinder. Es läuft im summarischen Verfahren und kann von einer Partei allein eingeleitet werden.
Rechtsgrundlage: Art. 172 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Eheschutzmassnahmen greifen, sobald das Zusammenleben aufgehoben ist oder eine Seite es aufheben will. Die Zustimmung der anderen Partei ist nicht erforderlich.
Weil das Verfahren summarisch ist, genügt Glaubhaftmachung und der Beweis wird im Wesentlichen mit Urkunden geführt. Das macht es schnell — bei den Kinderbelangen gilt jedoch die Untersuchungsmaxime, das Gericht ermittelt selbst.
Wird später die Scheidung eingeleitet, gelten die Eheschutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen weiter, bis das Scheidungsgericht neu entscheidet.
Worauf es ankommt: Was im Eheschutz festgelegt wird, prägt regelmässig auch die spätere Scheidungsregelung — die Weichen werden hier gestellt, nicht erst bei der Scheidung.
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