Rechtsbegriff

Güterrecht

Das Güterrecht bestimmt, wem während der Ehe welches Vermögen gehört und wie es bei Scheidung oder Tod aufgeteilt wird. Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung.

Rechtsgrundlage: Art. 181 ff. ZGB

Rechtsstand: Juli 2026

Bei der Errungenschaftsbeteiligung behält jede Person ihr Eigengut — was sie in die Ehe einbrachte, geerbt oder geschenkt bekam. Geteilt wird die Errungenschaft, also im Wesentlichen der während der Ehe erarbeitete Vermögenszuwachs.

Alternativ können die Ehegatten durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Gütertrennung trennt die Vermögen vollständig.

Das Güterrecht ist vom Erbrecht zu unterscheiden: Beim Tod wird zuerst güterrechtlich auseinandergesetzt, erst der verbleibende Anteil bildet den Nachlass.

Worauf es ankommt: Erst güterrechtliche Auseinandersetzung, dann Erbteilung — wer diese Reihenfolge vertauscht, rechnet falsch.

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