Rechtsbegriff
Vorsorgeausgleich
Beim Vorsorgeausgleich werden die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung hälftig geteilt. Massgebend ist der Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Rechtsgrundlage: Art. 122 ff. ZGB
Rechtsstand: Juli 2026
Geteilt wird die Austrittsleistung, die während der Ehe erworben wurde — unabhängig davon, wer sie erarbeitet hat. Vorehelich geäufnete Guthaben und deren Erträge bleiben aussen vor.
Ein Verzicht ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und muss angemessen sein: Es braucht eine anderweitig gesicherte Alters- und Invaliditätsvorsorge. Das Gericht prüft das von Amtes wegen und ist an die Parteivereinbarung nicht gebunden.
Bezieht eine Partei bereits eine Invaliden- oder Altersrente, gelten besondere Regeln. Die Teilung erfolgt dann nicht über Austrittsleistungen, sondern über eine Rentenaufteilung.
Worauf es ankommt: Der Vorsorgeausgleich ist der Posten, der in Scheidungskonventionen am häufigsten unterschätzt wird — er ist oft grösser als das übrige Vermögen.
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