Rechtsbegriff
Einspracheentscheid
Der Einspracheentscheid ist der Entscheid der Behörde über eine erhobene Einsprache. Gegen ihn steht in der Regel die Beschwerde an ein Gericht offen — erneut fristgebunden.
Rechtsgrundlage: Art. 52 Abs. 2 ATSG
Nach der Einsprache prüft die Behörde ihren eigenen Entscheid nochmals und erlässt einen Einspracheentscheid. Sie kann die ursprüngliche Verfügung bestätigen, ändern oder aufheben.
Der Einspracheentscheid enthält wiederum eine Rechtsmittelbelehrung. Ab seiner Zustellung läuft die Frist für die Beschwerde an das zuständige Gericht.
Wichtig: Der Einspracheentscheid kann auch zuungunsten der einsprechenden Person ausfallen. In gewissen Verfahren ist eine Verschlechterung möglich, wenn die Behörde bei der Überprüfung weitere Fehler feststellt.
Worauf es ankommt: Nach dem Einspracheentscheid beginnt eine neue Frist. Wer denkt, mit der Einsprache sei die Sache erledigt, verpasst die zweite Stufe.
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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026
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