Rechtsbegriff
Fristwiederherstellung
Die Fristwiederherstellung erlaubt es ausnahmsweise, eine verpasste Frist nachzuholen — wenn die betroffene Person unverschuldet verhindert war. Das Gesuch ist selbst fristgebunden.
Rechtsgrundlage: Art. 24 VwVG; Art. 41 ATSG
Eine verpasste Frist ist grundsätzlich verloren. Ausnahmsweise kann sie wiederhergestellt werden, wenn ein unverschuldetes Hindernis vorlag — etwa eine schwere Erkrankung, die jedes Handeln verunmöglichte.
Blosse Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder ein Versehen genügen nicht. Die Anforderungen sind bewusst hoch, weil die Fristenordnung sonst ausgehöhlt würde.
Das Gesuch muss innert kurzer Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, und die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Worauf es ankommt: Die Fristwiederherstellung ist die seltene Ausnahme. Planen Sie nie damit — sie rettet fast niemanden.
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