Rechtsbegriff

Zustellung

Die Zustellung ist die formelle Übergabe eines behördlichen Dokuments. Sie löst den Fristenlauf aus. Bei eingeschriebenen Sendungen kann eine Zustellfiktion greifen, wenn die Sendung nicht abgeholt wird.

Rechtsgrundlage: Art. 20 VwVG; Art. 138 ZPO

Massgebend für den Fristbeginn ist nicht das Datum auf dem Dokument, sondern der Tag der Zustellung. Bei einer Postabholung ist der Abholtag entscheidend.

Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt sie unter bestimmten Voraussetzungen am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt. Diese Zustellfiktion setzt voraus, dass mit einer behördlichen Zustellung gerechnet werden musste.

Wer verreist, sollte deshalb eine Zustelladresse angeben oder einen Postrückbehalteauftrag mit Bedacht einsetzen — er schützt nicht in jedem Fall vor der Zustellfiktion.

Worauf es ankommt: Ferien verlängern keine Frist. Wer mit behördlicher Post rechnen muss, muss ihren Empfang organisieren.

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