Rechtsbegriff

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem jeder Ehegatte sein Vermögen behält und allein darüber verfügt. Sie muss durch Ehevertrag vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden.

Rechtsgrundlage: Art. 247 ff. ZGB

Ohne besondere Vereinbarung gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Gütertrennung entfällt die Beteiligung am während der Ehe Erworbenen — jeder behält, was auf ihn lautet.

Das ist vor allem für Unternehmerinnen und Unternehmer interessant, weil es das Geschäftsvermögen von der güterrechtlichen Auseinandersetzung trennt.

Die Gütertrennung berührt das Erbrecht nicht unmittelbar: Der überlebende Ehegatte bleibt gesetzlicher Erbe, sofern nichts anderes verfügt wurde.

Worauf es ankommt: Der Güterstand regelt die Teilung unter Lebenden, das Erbrecht die Teilung nach dem Tod. Beides ist getrennt zu bedenken.

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