Rechtsbegriff
Novenrecht
Das Novenrecht regelt, wann neue Tatsachen und Beweismittel in einen laufenden Prozess eingebracht werden dürfen. Nach dem zweiten Schriftenwechsel gilt es nur noch eingeschränkt.
Rechtsgrundlage: Art. 229 ZPO
Der Prozessstoff soll früh feststehen. Deshalb können nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels neue Tatsachen nur noch vorgebracht werden, wenn sie erst nachträglich entstanden oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher bekannt waren.
Das trifft Parteien hart, die ihre Unterlagen erst spät zusammensuchen. Was man hätte beibringen können, wird nicht mehr gehört.
In Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz ist die Regelung gelockert — etwa in vielen sozialversicherungs- und familienrechtlichen Verfahren.
Worauf es ankommt: Was man früher hätte vorbringen können, ist später wertlos. Vollständigkeit von Anfang an ist keine Fleissarbeit, sondern Voraussetzung.
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