Rechtsbegriff

Quotenvorrecht

Das Quotenvorrecht schützt die versicherte Person bei Unterversicherung oder Selbstbehalt: Ihr Anspruch auf Ersatz aus Haftpflicht geht demjenigen des Versicherers vor.

Rechtsgrundlage: Art. 72 VVG

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Deckt die Versicherung einen Schaden nur teilweise, bleibt ein ungedeckter Teil bei der geschädigten Person. Wird der Schaden später von einer haftpflichtigen Partei ersetzt, stellt sich die Frage, wer zuerst bedient wird.

Das Quotenvorrecht beantwortet sie zugunsten der geschädigten Person: Sie wird vorrangig befriedigt, bevor der Versicherer aus dem Rückgriff etwas erhält.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei Selbstbehalten und bei Unterdeckung — also genau dann, wenn nicht der ganze Schaden ersetzt wird.

Worauf es ankommt: Der Selbstbehalt geht zulasten des Versicherers, nicht zulasten der geschädigten Person — sofern überhaupt jemand haftet.

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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026