Rechtsbegriff

Revision

Die Revision erlaubt es, einen rechtskräftigen Entscheid neu zu beurteilen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die im Verfahren nicht beigebracht werden konnten.

Rechtsgrundlage: Art. 328 ZPO; Art. 53 ATSG

Rechtskraft schafft Sicherheit, kann aber auch Unrecht zementieren. Die Revision ist das enge Ventil dafür.

Vorausgesetzt sind Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Entscheids bestanden, aber ohne Verschulden unbekannt waren. Etwas, das man hätte vorbringen können, taugt nicht als Revisionsgrund.

Die Revision ist von der Wiedererwägung zu unterscheiden: Auf die Revision besteht bei Vorliegen der Gründe ein Anspruch, auf die Wiedererwägung nicht.

Worauf es ankommt: Neu heisst nicht neu entdeckt, sondern damals unverschuldet unbekannt. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Gesuche scheitern.

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