Rechtsbegriff
Wiedererwägung
Die Wiedererwägung ist das Gesuch an eine Behörde, eine bereits rechtskräftige Verfügung nochmals zu überprüfen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf — die Behörde entscheidet nach Ermessen.
Rechtsgrundlage: Art. 53 ATSG
Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, bleibt als Weg die Wiedererwägung. Sie ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern ein Gesuch: Die Behörde kann auf ihre Verfügung zurückkommen, muss es aber nicht.
Die Chancen steigen, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung erhebliche Bedeutung hat. Neue Tatsachen oder Beweismittel können zudem eine prozessuale Revision rechtfertigen.
Weil kein Anspruch besteht, ist die Wiedererwägung immer die schlechtere Variante gegenüber einer fristgerechten Einsprache.
Worauf es ankommt: Die Wiedererwägung ist der Notausgang, nicht der Weg. Wer die Frist wahrt, braucht sie gar nicht.
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