Rechtsbegriff
Willensvollstrecker
Der Willensvollstrecker wird im Testament eingesetzt und verwaltet den Nachlass bis zur Teilung. Er handelt selbständig und ist den Erben rechenschaftspflichtig.
Rechtsgrundlage: Art. 517 f. ZGB
Die Einsetzung erfolgt durch letztwillige Verfügung. Die eingesetzte Person kann das Mandat annehmen oder ablehnen.
Zu den Aufgaben gehören die Verwaltung des Nachlasses, die Begleichung von Schulden und Vermächtnissen sowie die Vorbereitung der Teilung.
Ein Willensvollstrecker ist besonders sinnvoll, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist oder wenn der Nachlass ein Unternehmen oder Liegenschaften umfasst.
Worauf es ankommt: Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben — und verhindert, dass eine Erbengemeinschaft sich selbst blockiert.
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