Arbeitsvertrag in der Schweiz: Was gehört rein?
Ein Arbeitsvertrag in der Schweiz kann formfrei geschlossen werden, sollte aber schriftlich sein. Wichtige Punkte sind Funktion, Lohn, Pensum, Probezeit und Kündigungsfristen. Die Probezeit beträgt höchstens drei Monate (Art. 335b OR); zwingende Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmenden dürfen vertraglich nicht unterschritten werden.
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auch mündlich gültig (Art. 320 OR). Für die Beweisbarkeit und für einzelne Punkte ist Schriftlichkeit aber dringend zu empfehlen.
Einzelne Abreden, etwa eine von der Regel abweichende Kündigungsfrist, sind nur schriftlich wirksam.
Probezeit und Kündigungsfristen
Die Probezeit beträgt von Gesetzes wegen einen Monat und lässt sich auf höchstens drei Monate verlängern (Art. 335b OR). Während der Probezeit gilt eine kurze Kündigungsfrist von sieben Tagen.
Nach der Probezeit richten sich die Fristen nach den Dienstjahren (Art. 335c OR), sofern nichts anderes vereinbart ist.
Lohn, Ferien und Überstunden
Der Lohn ist frei vereinbar, sofern keine Gesamtarbeitsverträge oder Mindestlöhne gelten. Ferien betragen mindestens vier Wochen pro Jahr (Art. 329a OR).
Die Entschädigung von Überstunden kann vertraglich geregelt werden (Art. 321c OR), darf zwingende Grenzen aber nicht unterlaufen.
Zwingendes Recht beachten
Bestimmte Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden sind zwingend und dürfen vertraglich nicht verschlechtert werden. Dazu zählen etwa Mindestferien und der Kündigungsschutz.
Eine Klausel, die solche Rechte unterschreitet, ist ungültig, ohne dass der ganze Vertrag hinfällig wird.
Häufige Fehler
Oft fehlen klare Regelungen zu Überstunden, Spesen oder einem Konkurrenzverbot. Das führt später zu Streit.
Ebenso werden mündliche Zusagen nicht festgehalten. Was gelten soll, gehört in den schriftlichen Vertrag.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Probezeit dauern?
Höchstens drei Monate (Art. 335b OR). Ohne Vereinbarung beträgt sie einen Monat.
Wie viele Ferien stehen mir zu?
Mindestens vier Wochen pro Jahr (Art. 329a OR), für Jugendliche unter 20 Jahren fünf Wochen.
Müssen Überstunden ausbezahlt werden?
Grundsätzlich mit einem Zuschlag, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Art. 321c OR). Eine abweichende Regelung ist in Grenzen zulässig.
Gilt ein mündlicher Arbeitsvertrag?
Ja, er ist gültig (Art. 320 OR). Schriftlichkeit ist aber für Beweis und einzelne Abreden wichtig.
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