Markenschutz verlängern: zehn Jahre und die Nachfrist

Eine eingetragene Marke ist ab Hinterlegung zehn Jahre geschützt und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Art. 10 Abs. 1 und 2 MSchG). Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor Ablauf möglich. Wird er versäumt, besteht eine Nachfrist von sechs Monaten gegen Zuschlag; danach wird die Marke gelöscht.

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Der Schutz läuft ab, nicht ewig

Anders als das Urheberrecht erlischt der Markenschutz nicht durch Zeitablauf allein, sondern durch das Ausbleiben der Verlängerung. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab Hinterlegung (Art. 10 Abs. 1 MSchG) und kann unbegrenzt oft erneuert werden.

Das Institut für Geistiges Eigentum verschickt in der Regel eine Erinnerung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht — wer sich darauf verlässt und die Adresse nicht nachführt, verliert die Marke.

Zwölf Monate vorher bis sechs Monate danach

Der Verlängerungsantrag kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf gestellt werden. Wird die Frist verpasst, bleibt eine Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer, gegen einen Zuschlag zur ordentlichen Gebühr.

Erst danach wird die Marke im Register gelöscht. Die Löschung ist endgültig; eine Wiederherstellung des alten Eintrags gibt es nicht.

Was der Verlust praktisch bedeutet

Mit der Löschung entfällt der Registerschutz. Das Zeichen wird für Dritte frei — es kann von Konkurrenten hinterlegt werden, und zwar mit einem eigenen, neuen Prioritätsdatum.

Eine neue Hinterlegung des eigenen Zeichens ist zwar möglich, verliert aber die ursprüngliche Priorität. Wer zwischenzeitlich eine ähnliche Marke eingetragen hat, steht dann besser da. Bei eingeführten Marken ist das der eigentliche Schaden, nicht die Gebühr.

Der Gebrauchszwang läuft parallel

Neben der Verlängerung besteht ein zweites Risiko: Wird die Marke während fünf Jahren nicht gebraucht, kann sich niemand mehr auf sie berufen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt (Art. 12 Abs. 1 MSchG).

Eine formell verlängerte, aber nicht gebrauchte Marke ist deshalb angreifbar. Wer verlängert, sollte zugleich prüfen, ob das Zeichen für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich verwendet wird.

Die Verlängerung als Anlass zur Bestandsaufnahme

Der Zehnjahresrhythmus ist ein guter Zeitpunkt, das Portfolio zu prüfen: Ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis noch passend? Wird die Marke in der eingetragenen Form gebraucht oder inzwischen abgewandelt?

Ein verändertes Logo ist nicht automatisch mitgeschützt. Weicht der tatsächliche Gebrauch wesentlich von der Eintragung ab, kann trotz Verlängerung eine neue Hinterlegung nötig sein.

Häufige Fragen

Kann das Verzeichnis bei der Verlängerung erweitert werden?

Nein. Die Verlängerung erfasst die Marke im bestehenden Umfang. Eine Erweiterung auf zusätzliche Waren oder Dienstleistungen erfordert eine neue Hinterlegung mit eigenem Prioritätsdatum.

Was gilt für internationale Registrierungen?

Eine internationale Registrierung nach dem Madrider System wird bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum verlängert, ebenfalls im Zehnjahresrhythmus. Die Fristen der nationalen Basismarke und der internationalen Registrierung laufen getrennt.

Was, wenn die Adresse im Register veraltet ist?

Dann erreicht die Erinnerung niemanden — und die Frist läuft trotzdem. Adress- und Vertretungsänderungen sollten dem Institut umgehend gemeldet werden. Eine unterbliebene Erinnerung ist kein Wiederherstellungsgrund.

Lässt sich eine gelöschte Marke zurückholen?

Der alte Eintrag lebt nicht wieder auf. Möglich ist nur eine neue Hinterlegung, die ab diesem Zeitpunkt wirkt. Hat in der Zwischenzeit jemand ein ähnliches Zeichen hinterlegt, kann das die eigene Neuanmeldung blockieren.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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© LexWerk.ch Stand: 01.08.2026

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