Rechtsbegriff
Anfangsmietzins
Der Anfangsmietzins ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietzins. Er kann innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache angefochten werden, wenn eine Notlage vorlag oder er erheblich über dem Vormietzins liegt.
Rechtsgrundlage: Art. 270 OR
Rechtsstand: Juli 2026
Mehrere Kantone haben die Formularpflicht eingeführt: Bei Vertragsabschluss muss der Vormietzins auf amtlichem Formular offengelegt und eine Erhöhung begründet werden.
Fehlt dieses Formular, wo es vorgeschrieben ist, ist die Mietzinsvereinbarung nichtig — die 30-Tage-Frist beginnt dann gar nicht zu laufen.
Die Anfechtung erfolgt bei der Schlichtungsbehörde und ist kostenlos. Eine Kündigung als Reaktion darauf wäre missbräuchlich; zudem greift der Kündigungsschutz während des Verfahrens und drei Jahre danach.
Worauf es ankommt: Ohne amtliches Formular läuft keine Frist — das ist der stärkste und am häufigsten übersehene Einwand.
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