Rechtsbegriff
Erstreckung des Mietverhältnisses
Die Erstreckung verlängert ein gekündigtes Mietverhältnis, wenn der Auszug für die Mietpartei eine Härte bedeutet. Bei Wohnräumen sind höchstens vier Jahre möglich, bei Geschäftsräumen sechs.
Rechtsgrundlage: Art. 272 ff. OR
Rechtsstand: Juli 2026
Die Erstreckung beseitigt die Kündigung nicht, sie verschiebt nur deren Wirkung. Der Mietvertrag läuft zu den bisherigen Bedingungen weiter.
Das Begehren muss innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde gestellt werden — dieselbe Frist wie für die Anfechtung. Entscheidend ist eine Interessenabwägung; belegte Suchbemühungen sind das wirksamste Argument.
Ausgeschlossen ist die Erstreckung unter anderem bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs und bei schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Worauf es ankommt: In der Praxis entscheidet die Mappe mit den dokumentierten Absagen — nicht die geschilderte Härte.
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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