Anfangsmietzins anfechten: 30 Tage nach Einzug

Sie können den Mietzins, den Sie bei Vertragsschluss vereinbart haben, innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie sich wegen einer Notlage auf dem Wohnungsmarkt zum Abschluss gezwungen sahen oder der Mietzins erheblich über dem des Vormieters liegt.

Rechtsstand: Juli 2026

Wann eine Anfechtung überhaupt möglich ist

Das Gesetz lässt die Anfechtung des Anfangsmietzinses in zwei Konstellationen zu: wenn Sie sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum Abschluss gezwungen sahen — oder wenn die Vermieterschaft den Mietzins gegenüber dem vorherigen Mietverhältnis erheblich erhöht hat.

In Kantonen mit Wohnungsmangel ist die Formularpflicht der Schlüssel: Dort muss der Vormietzins auf einem amtlichen Formular offengelegt werden.

Das amtliche Formular bei Vertragsschluss

Mehrere Kantone haben die Formularpflicht eingeführt. Die Vermieterschaft muss Ihnen bei Vertragsabschluss auf amtlichem Formular mitteilen, wie hoch der Mietzins des Vormieters war und weshalb er erhöht wurde.

Fehlt dieses Formular, wo es vorgeschrieben ist, ist die Mietzinsvereinbarung nichtig. Die 30-Tage-Frist beginnt dann gar nicht zu laufen — ein oft übersehener Vorteil.

Die Frist und ihr Beginn

Die Anfechtung muss innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Massgebend ist die Übernahme, nicht die Vertragsunterzeichnung.

Wer erst nach Monaten merkt, dass die Vormiete deutlich tiefer war, ist in aller Regel zu spät — ausser das amtliche Formular fehlte.

Was Sie belegen sollten

Nützlich sind: das amtliche Formular oder dessen Fehlen, Inserate vergleichbarer Objekte in der Gegend, Ihre erfolglosen Bewerbungen als Beleg für die Marktlage, sowie Angaben zum Vormietzins.

Den Vormietzins erfahren Sie über das Formular, manchmal über die Nachbarschaft oder über die Schlichtungsbehörde im Verfahren.

Was Sie riskieren

Praktisch nichts an Kosten: Das Verfahren ist kostenlos. Der häufigste Einwand ist die Sorge, das Verhältnis zur Verwaltung zu belasten.

Rechtlich sind Sie geschützt: Eine Kündigung als Reaktion auf ein berechtigtes Begehren ist missbräuchlich, und während des Verfahrens sowie drei Jahre danach gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich anfechten?

Innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung. Fehlt in einem Kanton mit Formularpflicht das amtliche Formular, ist die Mietzinsvereinbarung nichtig und die Frist läuft nicht.

Woher weiss ich, was der Vormieter zahlte?

Aus dem amtlichen Formular, wo es vorgeschrieben ist. Ohne Formular kann der Betrag im Schlichtungsverfahren ermittelt werden.

Riskiere ich eine Kündigung?

Eine Kündigung als Reaktion auf ein berechtigtes Begehren ist missbräuchlich. Zusätzlich besteht während des Verfahrens und drei Jahre danach ein besonderer Kündigungsschutz.

Gilt das auch für Geschäftsräume?

Die Anfechtung des Anfangsmietzinses ist auch bei Geschäftsräumen möglich, die Formularpflicht betrifft jedoch primär Wohnraum.

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Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

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