Erbteilung: vom Erbgang zum Teilungsvertrag
Mit dem Tod bilden die Erben eine Erbengemeinschaft und verfügen nur gemeinsam über den Nachlass. Beschlüsse brauchen grundsätzlich Einstimmigkeit. Aufgelöst wird sie durch den Teilungsvertrag, der schriftlich sein muss und von allen unterzeichnet wird. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Erbe jederzeit auf Teilung klagen.
Rechtsstand: Juli 2026
Die Erbengemeinschaft und ihre Blockade
Alle Erben sind gemeinsam Eigentümer des ganzen Nachlasses. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, sondern nur auf eine Quote am Ganzen.
Verfügungen brauchen Einstimmigkeit — auch der Verkauf einer Liegenschaft, die Kündigung eines Mietvertrags, die Auflösung eines Kontos. Eine einzige blockierende Person genügt, um alles anzuhalten. Genau daran scheitern die meisten Nachlässe.
Die Reihenfolge der Schritte
Zuerst wird festgestellt, wer Erbe ist: Testament eröffnen, Erbbescheinigung einholen. Dann wird der Bestand ermittelt: Konten, Liegenschaften, Wertschriften, Fahrzeuge, Hausrat, Schulden.
Dann werden Zuwendungen zu Lebzeiten geprüft, die zur Ausgleichung kommen. Erst danach lässt sich rechnen, und erst dann ist eine Teilung sinnvoll verhandelbar.
Ausgleichung: was zu Lebzeiten gegeben wurde
Was Erben zu Lebzeiten als Vorempfang erhalten haben, ist grundsätzlich auszugleichen — insbesondere Zuwendungen an Nachkommen mit Ausstattungscharakter, etwa eine Starthilfe oder die Übernahme einer Liegenschaft unter Wert.
Der Erblasser kann die Erben von der Ausgleichung befreien. Fehlt eine solche Anordnung, wird gerechnet. Dieser Punkt ist die häufigste Streitquelle unter Geschwistern — und der Grund, weshalb alte Schenkungen dokumentiert sein sollten.
Der Teilungsvertrag
Er muss schriftlich sein und von allen Erben unterzeichnet werden. Er hält fest, wer was erhält, wie ausgeglichen wird und dass damit alle Ansprüche erledigt sind.
Bei Grundstücken braucht es zusätzlich die Anmeldung beim Grundbuchamt; die Erbteilung selbst bedarf für Grundstücke keiner öffentlichen Beurkundung, wohl aber die Anmeldung der Eigentumsänderung. Nehmen Sie eine Saldoklausel auf — ohne sie kommen Jahre später Nachforderungen.
Wenn keine Einigung möglich ist
Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen und darauf klagen. Der Anspruch verjährt nicht.
Das Gericht kann Lose bilden und zuweisen, die Versteigerung anordnen — auch unter den Erben — oder eine Erbenvertretung einsetzen, die den Nachlass verwaltet, bis geteilt wird. Die Erbenvertretung ist oft das wirksamste Mittel gegen eine Blockade, weil sie die Einstimmigkeit für die laufende Verwaltung durchbricht.
Häufige Fragen
Können wir einzeln über Nachlassgegenstände verfügen?
Nein. Bis zur Teilung verfügen die Erben nur gemeinsam. Einstimmigkeit ist der Grundsatz.
Verjährt der Teilungsanspruch?
Nein. Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen und darauf klagen.
Muss der Teilungsvertrag notariell beurkundet werden?
Für die Teilung selbst genügt Schriftform mit Unterschrift aller Erben. Für die Eigentumsübertragung an Grundstücken braucht es die Anmeldung beim Grundbuchamt.
Was, wenn ein Erbe blockiert?
Möglich sind die Teilungsklage oder die Einsetzung einer Erbenvertretung, die den Nachlass bis zur Teilung verwaltet.
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Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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