Rechtsbegriff

Klagebewilligung

Die Klagebewilligung bescheinigt, dass das Schlichtungsverfahren erfolglos blieb. Sie ist die Eintrittskarte zum Gericht und drei Monate gültig.

Rechtsgrundlage: Art. 209 ZPO

Rechtsstand: Juli 2026

Ohne Klagebewilligung tritt das Gericht auf eine Klage in der Regel nicht ein, soweit ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist. Sie wird der klagenden Partei ausgestellt.

Die Frist von drei Monaten ist eine Verwirkungsfrist. Läuft sie ab, muss das Schlichtungsverfahren vollständig wiederholt werden — mit allen Fristen und Terminen.

In bestimmten Verfahren, etwa im summarischen Verfahren oder bei Klagen mit ausschliesslicher Zuständigkeit einer Instanz, entfällt das Schlichtungsverfahren und damit die Klagebewilligung.

Worauf es ankommt: Drei Monate, dann ist sie wertlos. Der Kalendereintrag am Tag der Ausstellung ist der billigste Rechtsschutz überhaupt.

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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026

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