Rechtsbegriff
Schlichtungsgesuch
Das Schlichtungsgesuch leitet das Schlichtungsverfahren ein, das den meisten Zivilprozessen zwingend vorausgeht. In Miet- und Arbeitssachen ist es kostenlos und ohne Anwaltszwang.
Rechtsgrundlage: Art. 197 ff. ZPO
Rechtsstand: Juli 2026
Das Gesuch nennt die Parteien, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand. Eine ausführliche Begründung ist nicht nötig — sie kann aber die Verhandlung abkürzen.
Die Schlichtungsbehörde vermittelt. Sie kann bis zu einem bestimmten Streitwert einen Entscheidvorschlag unterbreiten und in kleineren Fällen auf Antrag selbst entscheiden. Diese Streitwertgrenzen wurden mit der ZPO-Revision per 1. Januar 2025 angehoben.
Kommt keine Einigung zustande, erhält die klagende Partei die Klagebewilligung. Sie ist drei Monate gültig; wird in dieser Zeit nicht geklagt, fällt sie dahin.
Worauf es ankommt: Die Klagebewilligung ist drei Monate gültig — wer sie verfallen lässt, muss das ganze Schlichtungsverfahren neu durchlaufen.
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