Rechtsbegriff

Mietzinsdepot

Das Mietzinsdepot ist die Sicherheit, die Mietende bei Vertragsabschluss leisten. Es muss auf einem Sperrkonto auf ihren Namen liegen und ist bei Wohnräumen auf drei Monatszinse begrenzt.

Rechtsgrundlage: Art. 257e OR

Die Sicherheit gehört wirtschaftlich der mietenden Partei. Deshalb muss sie bei einer Bank auf deren Namen hinterlegt werden — nicht auf dem Konto der Vermieterschaft.

Ausbezahlt wird sie nur mit Zustimmung beider Seiten oder gestützt auf einen Entscheid. Bleibt die Vermieterschaft ein Jahr nach Mietende untätig, kann die mietende Partei die Rückgabe verlangen.

Bei Wohnräumen darf die Sicherheit drei Monatszinse nicht übersteigen. Bei Geschäftsräumen besteht diese Begrenzung nicht.

Worauf es ankommt: Das Depot auf dem Konto der Vermieterschaft ist unzulässig — und im Konkursfall verloren.

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© LexWerk.ch Stand: 28.07.2026

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