Einfache Gesellschaft: die Rechtsform, die man versehentlich gründet
Die einfache Gesellschaft entsteht formlos, sobald sich zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbinden. Es braucht keinen Vertrag und keinen Registereintrag. Die Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen — das ist die Folge, die den meisten erst im Streitfall bewusst wird.
Rechtsstand: Juli 2026
Sie entsteht ohne Zutun
Kein Vertrag, keine Beurkundung, kein Registereintrag. Es genügt, dass mehrere Personen Mittel oder Kräfte zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vereinigen.
Typische Fälle: eine Bürogemeinschaft, die gemeinsam auftritt; mehrere Personen, die zusammen eine Liegenschaft kaufen; Gründer, die vor der Gesellschaftsgründung bereits gemeinsam arbeiten; ein Konsortium für ein Bauprojekt. Auch eine gemeinsame Konzertorganisation oder ein Sammelbestellung kann darunterfallen.
Solidarische Haftung
Für Verpflichtungen, die die Gesellschafter gemeinsam oder durch Vertretung eingegangen sind, haften sie solidarisch. Jede Gläubigerin kann den vollen Betrag von jedem Einzelnen verlangen.
Wer zahlt, hat intern Rückgriff auf die anderen — aber nur, wenn dort etwas zu holen ist. Das ist der eigentliche Grund, weshalb die einfache Gesellschaft für dauerhafte Geschäftstätigkeit ungeeignet ist.
Beschlüsse und Geschäftsführung
Ohne abweichende Abrede bedürfen Gesellschaftsbeschlüsse der Zustimmung aller Gesellschafter. Zur Geschäftsführung sind alle berechtigt, wobei jeder dem Handeln eines anderen widersprechen kann, solange es noch nicht ausgeführt ist.
Gewinn und Verlust werden ohne abweichende Abrede nach Köpfen geteilt — unabhängig davon, wer wie viel eingebracht oder gearbeitet hat. Das überrascht regelmässig und ist einer der häufigsten Streitpunkte.
Auflösung
Sie erfolgt unter anderem durch Erreichen des Zwecks, durch Tod eines Gesellschafters, durch Kündigung oder durch gerichtliche Auflösung aus wichtigen Gründen. Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jeder mit sechs Monaten kündigen.
Der Tod eines Gesellschafters löst die Gesellschaft grundsätzlich auf, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei gemeinsam gehaltenen Liegenschaften ist das ein erhebliches Risiko — genau dort fehlt der Vertrag am häufigsten.
Was ein Vertrag regeln sollte
Zweck und Dauer. Beiträge jedes Gesellschafters, in Geld und in Arbeit. Verteilung von Gewinn und Verlust, abweichend von der Kopfregel. Geschäftsführung und Vertretung, mit Betragsgrenzen. Beschlussfassung und Mehrheiten.
Dazu die Ausstiegsfälle: Kündigung mit Frist, Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs, Fortsetzung mit den Verbleibenden, Abfindung und deren Berechnung. Wer das regelt, verwandelt das Hauptproblem der einfachen Gesellschaft — die Unbestimmtheit — in kalkulierbare Verhältnisse.
Wann Sie umsteigen sollten
Sobald die Tätigkeit dauerhaft, kaufmännisch und mit spürbarem Haftungsrisiko verbunden ist, ist die einfache Gesellschaft die falsche Form.
Dann führt der Weg zur GmbH oder AG mit beschränkter Haftung. Bis dahin gilt: ein schriftlicher Vertrag und eine passende Haftpflichtversicherung sind das Minimum.
Häufige Fragen
Muss ich eine einfache Gesellschaft gründen?
Nein — sie entsteht formlos, sobald mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Oft ohne dass es den Beteiligten bewusst ist.
Wie hafte ich?
Solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Jede Gläubigerin kann den vollen Betrag von jedem Einzelnen verlangen.
Wie werden Gewinne verteilt?
Ohne abweichende Abrede nach Köpfen — unabhängig von Einlage oder Arbeitseinsatz. Das lässt sich vertraglich ändern.
Was passiert beim Tod eines Gesellschafters?
Die Gesellschaft wird grundsätzlich aufgelöst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Fortsetzungsklausel verhindert das.
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Im Detail
Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:
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© LexWerk.ch Stand: 29.07.2026
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