Rechtsbegriff
Selbstanzeige
Mit der Selbstanzeige meldet eine steuerpflichtige Person nicht deklariertes Einkommen oder Vermögen nach. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt sie straflos; die Nachsteuer bleibt geschuldet.
Rechtsgrundlage: Art. 175 Abs. 3 DBG
Werke zum Fixpreis
Straflosigkeit setzt insbesondere voraus, dass die Behörde noch keine Kenntnis hatte, dass vorbehaltlos mitgewirkt wird und dass ernsthafte Bemühungen um Bezahlung der Nachsteuer bestehen.
Die Straflosigkeit steht grundsätzlich nur einmal zur Verfügung. Bei weiteren Anzeigen fällt eine reduzierte Busse an.
Nachsteuer und Verzugszins bleiben in jedem Fall geschuldet, rückwirkend über mehrere Steuerperioden.
Worauf es ankommt: Straflos heisst nicht kostenlos. Nachsteuer und Zins fallen in jedem Fall an — entfallen kann nur die Busse.
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© LexWerk.ch Stand: 01.09.2026