Rechtsbegriff
Stellenmeldepflicht
Für Berufsarten mit erhöhter Arbeitslosigkeit müssen offene Stellen zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Während einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle nicht anderweitig publiziert werden.
Rechtsgrundlage: Art. 21a AVG; Art. 53a–53e AVV
Die Meldepflicht ist Teil der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative. Sie soll inländisch verfügbaren Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung verschaffen.
Massgebend ist die vom SECO jährlich festgelegte Liste der betroffenen Berufsarten. Sie ändert sich — eine Prüfung vor jeder Ausschreibung ist deshalb nötig und nicht mit einer einmaligen Abklärung erledigt.
Nach der Meldung besteht eine Sperrfrist von fünf Arbeitstagen, während der die Stelle nicht öffentlich ausgeschrieben werden darf. Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt passende Dossiers; der Arbeitgeber muss die Eignung prüfen und Rückmeldung geben, ist aber zu keiner Anstellung verpflichtet.
Ausnahmen bestehen unter anderem für kurzfristige Einsätze, für die Anstellung von Familienangehörigen und für Personen, die bereits im Betrieb tätig sind. Ein Verstoss gegen die Meldepflicht kann gebüsst werden.
Worauf es ankommt: Die Liste der meldepflichtigen Berufe ändert jährlich — prüfen Sie sie vor jeder Ausschreibung neu.
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© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026