Stelleninserat: was rechtlich hineingehört und was nicht

Ein Stelleninserat darf nicht geschlechtsdiskriminierend sein (Art. 3 GlG) und nur Angaben verlangen, die für die Eignung erheblich sind (Art. 328b OR). Unzulässig sind Fragen nach Zivilstand, Familienplanung, Konfession oder ein Betreibungsauszug ohne Funktionsbezug. Für Berufsarten mit erhöhter Arbeitslosigkeit gilt zusätzlich die Stellenmeldepflicht (Art. 21a AVG).

Rechtsstand: Juli 2026

Das Diskriminierungsverbot gilt schon vor der Anstellung

Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes verbietet die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ausdrücklich auch bei der Anstellung — also bereits im Inserat. Erfasst ist nicht nur die offene Diskriminierung («wir suchen einen Mitarbeiter»), sondern auch die mittelbare: eine Formulierung, die geschlechtsneutral klingt, faktisch aber ein Geschlecht benachteiligt.

Typische Fälle aus der Praxis: «junges, dynamisches Team» (Altersbezug), «Deutsch als Muttersprache» statt «sehr gute Deutschkenntnisse» (Herkunftsbezug), «volle zeitliche Verfügbarkeit» ohne sachlichen Grund (trifft Personen mit Betreuungspflichten stärker). Keine dieser Formulierungen ist automatisch rechtswidrig — aber jede braucht einen sachlichen Grund, wenn sie hinterfragt wird.

Was Sie im Inserat nicht verlangen dürfen

Art. 328b OR erlaubt dem Arbeitgeber nur die Bearbeitung von Daten, die die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für dessen Durchführung erforderlich sind. Diese Schranke gilt schon im Bewerbungsverfahren.

Nicht ins Inserat gehören deshalb: Zivilstand, Familienplanung, Schwangerschaft, Konfession, politische Zugehörigkeit, Gesundheitsangaben ohne Stellenbezug, ein Betreibungsregisterauszug ohne Vermögensverantwortung und in aller Regel auch ein Bewerbungsfoto. Ein Strafregisterauszug ist nur bei Funktionen mit besonderem Vertrauensbezug zulässig — etwa in der Kinderbetreuung oder bei Kassenverantwortung.

Muss- und Wunschkriterien trennen

Der häufigste handwerkliche Fehler ist die überlange Anforderungsliste. Wer zehn Kriterien als zwingend deklariert, verliert die Bewerbungen jener, die neun davon erfüllen — und das trifft erfahrungsgemäss Frauen stärker als Männer, weil sie sich seltener auf Stellen bewerben, deren Anforderungen sie nicht vollständig erfüllen.

Drei bis fünf echte Muss-Kriterien reichen. Alles Weitere gehört unter «von Vorteil». Das kostet nichts und verändert den Rücklauf spürbar.

Stellenmeldepflicht prüfen

Für Berufsarten mit einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote ab dem massgebenden Schwellenwert besteht eine Meldepflicht: Die offene Stelle muss zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden, und während einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen darf sie nicht anderweitig publiziert werden.

Die Liste der betroffenen Berufsarten wird jährlich vom SECO festgelegt und ändert sich. Prüfen Sie sie vor jeder Ausschreibung — ein Verstoss kann gebüsst werden.

Lohnangabe: freiwillig, aber wirksam

Eine Lohnangabe ist in der Schweiz nicht vorgeschrieben. Ein angegebenes Lohnband erhöht aber erfahrungsgemäss die Zahl qualifizierter Bewerbungen und verhindert Absagen aus Lohngründen nach dem ersten Gespräch — beides spart Zeit.

Wer nichts angeben will, sollte wenigstens intern festlegen, welche Spanne gilt, bevor das Inserat online geht.

Häufige Fragen

Darf ich «Muttersprache Deutsch» verlangen?

Nur mit sachlichem Grund. In den meisten Funktionen genügt «sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift» — diese Formulierung beschreibt die Anforderung präziser und vermeidet den Herkunftsbezug.

Muss ich beide Geschlechter ansprechen?

Sie müssen geschlechtsneutral ausschreiben. Das gelingt über die Paarform, den Genderdoppelpunkt oder eine neutrale Funktionsbezeichnung. Der Zusatz (m/w/d) allein heilt eine sonst diskriminierende Ausschreibung nicht.

Darf ich ein Foto verlangen?

Sie sollten nicht. Ein Foto liefert Angaben zu Alter, Geschlecht, Herkunft und teilweise Gesundheit, die für die Eignung in aller Regel unerheblich sind — und erzeugt damit unnötiges Diskriminierungsrisiko.

Was passiert bei einem diskriminierenden Inserat?

Betroffene können eine Entschädigung verlangen; Organisationen können zudem Feststellungsklage erheben. In der Praxis ist der Reputationsschaden meist der grössere Posten.

Passende Werke zum Fixpreis

Im Detail

Dieser Artikel gibt den Überblick. Die einzelnen Schritte sind hier ausführlich erklärt:

Begriffe aus diesem Bereich

Alles zum Thema LexWerk für Arbeitgeber — Ratgeber, Begriffe und passende Werke auf einen Blick. Läuft bei Ihnen eine Frist? Fristen-Rechner öffnen.

© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026