Rechtsbegriff

Gleichstellungsgesetz (GlG)

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben — ausdrücklich auch bei der Anstellung, also bereits in der Stellenausschreibung. Erfasst sind direkte und mittelbare Benachteiligungen.

Rechtsgrundlage: Art. 3 und 5 GlG; Art. 8 Abs. 3 BV

Art. 3 GlG verbietet die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts bei Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Lohn, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Das Verbot greift damit vor, während und nach dem Arbeitsverhältnis.

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung faktisch überwiegend ein Geschlecht benachteiligt und sich dies nicht sachlich rechtfertigen lässt. Genau hier liegt das praktische Risiko im Rekrutierungsalltag.

Das Gesetz sieht eine Beweislasterleichterung vor: Wird eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass sie nicht vorliegt. Bei der Anstellung gilt diese Erleichterung allerdings nicht.

Rechtsfolge bei diskriminierender Nichtanstellung ist eine Entschädigung; Verbände können zudem Feststellungsklage erheben. Verfahren nach dem GlG sind in erster Instanz grundsätzlich kostenlos.

Worauf es ankommt: Das Diskriminierungsverbot beginnt beim Inserat, nicht beim Arbeitsvertrag.

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© LexWerk.ch Stand: 31.07.2026