Rechtsbegriff
Stelleninserat
Das Stelleninserat ist die öffentliche Ausschreibung einer offenen Stelle. Es ist rechtlich keine Offerte, sondern eine Einladung zur Bewerbung — unterliegt aber dem Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes und den Schranken der Datenbearbeitung nach Art. 328b OR.
Rechtsgrundlage: Art. 3 GlG; Art. 328b OR; Art. 21a AVG
Ein Stelleninserat verpflichtet den Arbeitgeber nicht zum Vertragsschluss. Es entfaltet trotzdem Rechtswirkungen: Wer geschlechtsdiskriminierend ausschreibt, verstösst gegen Art. 3 GlG, und zwar unabhängig davon, ob sich jemand tatsächlich beworben hat.
Erfasst ist auch die mittelbare Diskriminierung — eine neutral formulierte Anforderung, die ein Geschlecht faktisch benachteiligt und sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Beispiele sind uneingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit ohne betrieblichen Grund oder Altersbezüge in der Teambeschreibung.
Bereits im Inserat gilt zudem die Schranke von Art. 328b OR: Verlangt werden dürfen nur Angaben, die die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen. Die pauschale Aufforderung, einen Betreibungsregisterauszug oder ein Foto einzureichen, überschreitet diese Grenze in den meisten Funktionen.
Für Berufsarten mit erhöhter Arbeitslosigkeit besteht eine Stellenmeldepflicht: Die Stelle ist zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden und darf während einer Sperrfrist nicht anderweitig publiziert werden.
Worauf es ankommt: Ein Inserat ist Werbung mit Rechtsfolgen — der häufigste Fehler ist nicht die Diskriminierung, sondern die überlange Muss-Liste.
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